Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der B-Tec Solutions GmbH und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

1.2 Die AGB sind verbindlich, wenn sie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung der B-Tec Solutions GmbH als anwendbar erklärt werden. Mit der Bestellung von Waren bzw. Freigabe eines Kaufauftrages gelten diese AGB als genehmigt. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der B-Tec Solutions GmbH ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

2. Angebot

2.1 Allfällige Abweichungen der Waren vom publizierten Angebot (Farbe, Masse, Gewicht, Qualität etc.) sind möglich und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt. Dasselbe gilt für technische Änderungen; diese bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2 Nachträgliche Änderungen des Angebotes bleiben vorbehalten. Publikation, insbesondere in Werbeprospekten und -katalogen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2.3 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Software vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Software ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

3. Vertragsabschluss

3.1 Die Verkaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine Vertragsofferte dar; Bestellungen der Kunden gelten als Offerte gegenüber der B-Tec Solutions GmbH. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn die B-Tec Solutions GmbH innert der Annahmefrist von 4 Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Waren liefert.

3.2 Kostenvoranschläge der B-Tec Solutions GmbH bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind, vorbehältlich anderslautender Erklärung, während 12 Wochen gültig. Die Kosten für die Erstattung von Kostenvoranschlägen trägt der Kunde.

4. Lieferung

4.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche die B-Tec Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

4.2 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden.

4.3 Die B-Tec Solutions GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und separat in Rechnung zu stellen.

4.4 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch bereinigten Bestellung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • wenn der B-Tec Solutions GmbH die Angaben, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen
  •  wenn der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt
  • wenn Hindernisse auftreten, welche die B-Tec Solutions GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei der B-Tec Solutions GmbH, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen und Unterlassungen, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen, Epidemien, Naturereignisse, terroristische Aktivitäten.
  • wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten in Verzug sind
  • wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält

4.5 Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzögerungen, Ausfall der Leistung oder Vertragsrückritt sowie jegliche Folgeschäden und entgangene Gewinne etc. sind ausgeschlossen.

5. Dienstleistung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, setzen Montagearbeiten folgende Bedingungen voraus:

  • Freier Zugang zu den Geräte- und Apparatestandorten
  • Vorarbeiten wurden gemäss den technischen Unterlagen und Anforderungen von B-Tec Solutions GmbH erstellt
  • Hebewerkzeuge, Gerüste und Abladehilfen für schwere Elemente stehen bauseits zur Verfügung

5.2 Mehraufwände infolge von Wartezeiten und Leerfahrten, nicht eingehaltener Bedingungen sowie Einsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit (Mo. – Fr., 08:00 bis 17:30 Uhr) werden zusätzlich verrechnet.

5.3 Bauseitige Anpassungs- und Installationsarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht in den Leistungen enthalten.

5.4 Die B-Tec Solutions GmbH behält sich das Recht vor, Arbeiten an Partner (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer) weiterzugeben. Die B-Tec Solutions GmbH bleibt für die vertragsmässige Leistungserbringung durch die beigezogenen Partner verantwortlich.

6. Abnahme

6.1 Die Lieferung wird im Werk soweit üblich vor dem Versand geprüft. Zusätzlich wird das vor Ort installierte Werk zusammen mit dem Kunden geprüft und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

6.2 Die Abnahme des Werkes hat innert angemessener Frist stattzufinden. Eventuelle Mängel sind schriftlich im Protokoll zu vermerken. Unterlässt der Kunde dies, so gelten Lieferung und Leistungen, nach dem Ablauf einer Frist von 90 Tagen, ab dem vereinbarten Liefertermin, als abgenommen.

6.3 Die B-Tec Solutions GmbH wird die ihr gemäss Ziff. 6.2. mitgeteilten Mängel nach ihrer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung innert angemessener Frist (analog ursprünglich vereinbarter Lieferfrist) beheben. Der Kunde hat der B-Tec Solutions GmbH die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Erfüllungsort ist der ursprüngliche Lieferort. Soweit dabei fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten fehlerhaften Teile in das Eigentum der B-Tec Solutions GmbH über.

6.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 6 und den in Ziff. 7 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.

7. Gewährleistung

7.1 Sofern vertraglich nicht anders geregelt, beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk zu laufen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, welche die B-Tec Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist, vorbehältlich anderweitiger vertraglicher Regelung, spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss vorstehendem Absatz für den Liefergegenstand früher abläuft. Die Gewährleistungsfrist endet, vorbehältlich anderweitiger vertraglicher Regelung, in jedem Fall spätestens 30 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 7.1. Abs. 1.

7.2 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne die vorgängige Zustimmung der B-Tec Solutions GmbH Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der B-Tec Solutions GmbH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

7.3 Die B-Tec Solutions GmbH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, innert angemessener Frist (analog ursprünglich vereinbarter Lieferfrist) nach Wahl der B-Tec Solutions GmbH auszubessern oder zu ersetzen. Die beanstandeten Teile sind der B-Tec Solutions GmbH auf Verlangen auf Kosten des Kunden zuzustellen. Soweit fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten Teile in unser Eigentum über.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 7.1. Abs. 1 erstreckt sich die Gewährleistung für ersetzte oder reparierte Teile (Ziff. 7.1. Abs. 2) des Liefergegenstandes nur auf die betreffenden ersetzten oder reparierten Teile. Die Kosten für Ausbau, Transport und Wiedereinbau solcher Teile sind vom Kunden zu übernehmen.

7.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Kunde zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die B-Tec Solutions GmbH.

7.5 Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

7.6 Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der B-Tec Solutions GmbH ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die B-Tec Solutions GmbH nicht zu vertreten hat.

7.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche, ausser den in Ziff. 6 und 7 ausdrücklich genannten.

8. Weitere Haftung

8.1 Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

9. Preise

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise der B-Tec Solutions GmbH in Schweizer Franken, zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten sowie sämtliche Kosten eines allfälligen Imports/Exports (Bewilligungen, Gebühren etc.).

9.2 Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc., zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, so ist die B-Tec Solutions GmbH berechtigt, ihre Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.

9.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der B-Tec Solutions GmbH sofort fällig und bis spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto und ohne jeden anderen Abzug. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige Betrag einem Konto der B-Tec Solutions GmbH gutgeschrieben ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen jedwelcher Art zurückzuhalten. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Die B-Tec Solutions GmbH ist berechtigt, pro Mahnung mindestens Fr. 50.00 in Rechnung zu stellen. Weitere Kosten/Gebühren bleiben vorbehalten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist die B-Tec Solutions GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen und Sicherstellungen zu fordern.

9.4 Die B-Tec Solutions GmbH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Mit Zustandekommen des Vertrages ermächtigt der Kunde die B-Tec Solutions GmbH die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss den betreffenden Landesgesetzen vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern und überdies alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der B-Tec Solutions GmbH weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

9.5 Die B-Tec Solutions GmbH ist jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde verpflichtet, sofern der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäss nachkommt.

10. Daten und Informationen

10.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche für die geschäftlichen Beziehungen erforderlichen oder sich daraus ergebenden Angaben und Informationen, insbesondere vertragliche Dokumente und Unterlagen sowie alle für den Vollzug der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Daten und Informationen, des und über den Kunden und dessen Hilfspersonen inner- und ausserhalb der Schweiz aufbewahrt werden dürfen. Alle diese Angaben und Informationen dürfen darüber hinaus, insbesondere für die Leistungserfüllung, die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen oder für interne Prüfung/ oder Aufsichts-Zwecke der B-Tec Solutions GmbH Dritten, insbesondere den Lieferanten der B-Tec Solutions GmbH, bekannt gegeben und zur entsprechenden Bearbeitung offen gelegt werden; dies stets unter Einhaltung aller jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze.

11. Übrige Bestimmungen

11.1 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung aus wirtschaftlicher Sicht möglichst entsprechende Regelung.

 

11.2 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

11.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der B-Tec Solutions GmbH, vorbehältlich anderweitiger vertraglicher Regelungen oder zwingender Gesetzesbestimmungen.

8184 Bachenbülach, 27. August 2018